SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Dachverband zur Förderung von Mehrsprachigkeit in frühkindlicher Bildung und Erziehung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Dachverband zur Förderung von Mehrsprachigkeit in frühkindlicher Bildung und Erziehung e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der mehrsprachigen Erziehung, insbesondere der bilingualen Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter und die Förderung der internationalen Gesinnung von Kindern und Familienangehörigen. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Förderung des Erfahrungsaustauschs von bilingualen Kindertageseinrichtungen und ihren Mitarbeitern und Trägern; Bundesweite Vernetzung von bilingualen Kindertageseinrichtungen mit Forschung und Wissenschaft und Förderung des Austauschs zwischen Wissenschaft und Praxis; die Organisation von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen zur mehrsprachigen Kindererziehung; Wissenschaftliche Unterstützung und Beratung von mehrsprachigen Kindertageseinrichtungen und ihrer Mitarbeiter; Informationen der Öffentlichkeit, insbesondere von Familien, über mehrsprachige Erziehung, Förderung der Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Fachabschlüsse von Mitarbeitern in Kindertageseinrichtungen die Beratung von Trägern von Kindertageseinrichtungen und Kommunen bei der Etablierung bilingualer Kindertageseinrichtungen; die Vertretung der Interessen bilingualer Kindertageseinrichtungen in der Öffentlichkeit. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinung oder der Förderung von politischen Parteien oder Religionen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können Träger von bilingualen Kindertageseinrichtungen sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag durch den jeweiligen Träger, der an den Vorstand zu richten ist. In diesem Aufnahmeantrag sind die Anzahl und Namen (Vorname und Nachname) der vom Träger entsandten Vertreter und die Anschrift der jeweiligen Kindertageseinrichtung anzugeben, für die der Träger Vertreter entsenden will. Für die Anzahl der von einem Träger entsandten Vertreter gilt Folgendes: Pro bilinguale Kindertageseinrichtung eines Trägers darf ein Vertreter entsandt werden. Es gelten aber folgende Obergrenzen: Bei bis zu fünf Kindertageseinrichtungen können maximal 4 Vertreter entsandt werden. Für jede zusätzlich angefangenen fünf Kindertageseinrichtungen eines Trägers kann jeweils ein Vertreter entsendet werden. Die maximale Anzahl von Vertretern pro Träger ist auf 10 Personen begrenzt.“ Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag der Träger nach freiem Er- messen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und Änderung der entsandten Vertreter

Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Ausschluss, oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen wer- den, wenn es oder einer oder mehrere der von ihm entsandte Vertreter schuld- haft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen. Aus gleichem Grund kann auch entsandten Vertretern die Teilnahme an den Mitgliedersammlungen verwehrt werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Änderungen bei der Zahl von bilingualen Kindertageseinrichtungen, für die ein Träger Vertreter entsendet, werden hinsichtlich des Mitgliederbeitrages und der Zahl der entsandten Vertreter eines Trägers immer zu Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Der Träger hat die Bestätigung und ggf. Änderungen in Bezug auf seine Vertreter spätestens bis zum 31. Januar des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen, gegebenenfalls dabei den nicht mehr entsandten Vertreter unter Angabe der entfallenden Kindertageseinrichtung zu benennen, bzw. bei neuen entsandten Vertretern die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 zu machen.

Will ein Träger andere als die von ihm bei Erwerb der Mitgliedschaft bzw. später benannten Vertreter entsenden, so hat er dies schriftlich bis spätestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand mitzuteilen. Darin ist anzugeben, welcher Vertreter nicht mehr entsendet werden soll und wer an dessen Stelle tritt sowie die Anschrift der jeweiligen bilingualen Kindertageseinrichtung. Geht eine solche Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht ein, gelten die die zuletzt benannten Personen als entsendete Vertreter des jeweiligen Trägers.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und gegebenenfalls Aufnahmebei- träge erhoben, die sich nach der Anzahl der von ihnen entsandten Vertreter richten. Erhebung, Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und gegebenenfalls eines Aufnahmebeitrages werden von den Mitgliederversammlungen festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Personen, nämlich aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister und Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur die von den Mitgliedern des Vereins entsandten Vertreter gewählt werden. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter müssen von unterschiedlichen Trägern sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Vorstand kann weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder kooptieren, diese sind nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand kann bestimmen, dass bestimmte Personen ständige Gäste der Vorstandssitzung sind. Ist ein Geschäftsführer bestellt, gilt er im Zweifel als ständiger Gast. Der Vorstand kann fernmündlich, telegrafisch, per E-Mail oder per Telefax Beschlüsse herbeiführen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Hat die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden oder eine Ehrenvorsitzende gewählt, so nimmt dieser bzw. diese als ständiger Gast an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jeder entsandte Vertreter eine Stimme, soweit der entsendende Träger bis spätestens 5 Tage vorher seine fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet hat. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zahlungseingang beim Verein an. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl und Abberufung des Vorstandes bzw. seiner Mitglieder; Genehmigung des vom Vorstand gegebenenfalls aufgestellten Haushalts- plans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme von Jahresbericht und Ausblick des Vorstandes; Aussprache und Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Aufnahmebeiträge und Mitgliedsbeiträge; Beschlussfassung über Änderungen der Satzung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt, nicht vor dem 31. Januar eines Kalenderjahres. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per E-Mail unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsschreiben gelten den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet sind. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitglieder leiten die Einladung an ihre entsandten Vertreter weiter. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der entsandten Vertreter dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der entsandten Vertreter. Die Mitgliederversammlung beschließt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Beschlussfassung und Abstimmungsergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Beirat

Der Vorstand ist berechtigt, einen Beirat einzurichten. Dieser kann aus Vertretern der Wissenschaft, Wirtschaft und Politik bestehen und soll den Verein bei der Umsetzung seiner Satzungszwecke (§ 2 Abs. 3) beraten. Der Vorstand ent- scheidet über die Geschäftsordnung des Beirats und über seine Zusammensetzung.

 

§ 10 Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer nebst weitere, diesem unterstellte Mitarbeiter berufen: Der Geschäftsführer kann ehrenamtlich, haupt- oder neben- beruflich für den Verein tätig werden. Ist er nicht ehrenamtlich tätig, darf er auch nicht Mitglied des Vereins sein. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellt werden.

 

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt/Main.